Verträge
„Ich hab ja nichts unterschrieben“, wird sehr häufig zur Antwort gegeben, wenn jemand eine Leistung, sei es in Geld, in Form von Arbeit oder der Lieferung von Waren, einfordert. Dabei wird aber übersehen, dass die weitaus überwiegenden Vertragstypen für die Gültigkeit der Vereinbarung keiner bestimmten Form bedürfen, also auch mündlich abgeschlossen werden können. Es reicht aus, wenn derjenige, der sich auf das Zustandekommen eines Vertrages beruft, im Streitfall beweisen kann, dass eine Einigung über die wesentlichen Punkte, das sind im einfachsten aber auch häufigsten Fall die Leistung (Ware, Dienstleistung) und die Gegenleistung (Preis, Tauschgegenstand) zustande gekommen ist. Auch der Vertrag über den Kauf einer Liegenschaft kann grundsätzlich formfrei „mit Handschlag“ erfolgen, allerdings bedarf es für die Eintragung des Rechtes im Grundbuch einer förmlichen Urkunde. Im Anwendungsbereich des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) bedarf es jedenfalls zwingend eines schriftlichen Vertrages, der ein besonderes Sicherungsmodell zur Absicherung des Käufers gegen den Verlust seiner Zahlungen vorsehen muss. Diese Sicherungspflicht überschneidet sich bei Objekten im Wohnungseigentum mit den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Generell ist bei Verträgen zur Verwendung im Firmenbuch- oder Grundbuchverfahren die Befassung eines Fachmannes geboten. Sie haben bestimmte zwingende dem Laien im Allgemeinen nicht bekannte Mindestbestandteile zu enthalten. Das Fehlen solcher Inhalte, zB der Aufsandungserklärung oder auch Einverleibungsbewilligung genannt beim Liegenschaftskaufvertrag, führt zur Abweisung von Anträgen oder Verzögerungen bei der Registrierung. Bei Liegenschaftskaufverträgen gilt es überdies auch das in jedem Bundesland gesondert geregelte Grundverkehrsrecht zu beachten. Häufig sind darin Vereinbarungen zu treffen, wie mit Belastungen zu verfahren ist, regelmäßig ist zur Abwicklung des Leistungsaustausches die Einschaltung des Vertragserrichters als Treuhänder dringend geboten.
Schließlich ist im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Mietrechtsgesetzes (MRG) besonders zu beobachten, dass viele „altgediente“ Klauseln nicht mehr durchgesetzt werden können, weil sie, wie es der OGH nennt, gröblich benachteiligend, unklar oder intransparent sind.
Ein früher Kontakt zum Anwalt hilft
- früh zu erfahren, ob der beabsichtige Zweck auch erreicht werden kann,
- zu wissen, worauf besonders Wert zu legen ist,
- Probleme und Streitigkeiten erst gar nicht aufkommen zu lassen,
- eine nachträgliche Anfechtung zu vermeiden
- Versäumnisse im Zusammenhang mit abgaben- und gebührenrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden, denn er übernimmt es im Rahmen seiner gesetzlich eingeräumten Befugnis im Regelfall, für die Parteien die Abgaben und Gebühren (z.B. Grunderwerbsteuer, Immobilienertragsteuer, Gesellschaftsteuer) zu berechnen, die mit einem Rechtsgeschäft verbunden sind.